Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGG § 96; SGG § 161 Abs 3
Instanzenzug: SG Fulda vom
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nämlich in Höhe der vom Kläger zu 1) zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi), zustehen.
Der im September 1946 geborene Kläger zu 1) bezog nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) seit November 2002 bis einschließlich Dezember 2004 Alhi in Höhe von zuletzt 239,19 € wöchentlich. Am unterzeichnete der Kläger zu 1) eine Erklärung, er wolle Alhi unter den erleichterten Bedingungen des § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beziehen.
Mit Bescheid vom bewilligte der Beklagte auf Antrag vom für die Zeit vom bis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Kläger zu 1) und seine im Juli 1951 geborene und mit ihm im Haushalt lebende Ehefrau - die Klägerin zu 2) - in Höhe von insgesamt 775,66 € monatlich (Regelleistungen zuzüglich Unterkunftskosten). Den Widerspruch, mit dem der Kläger zu 1) geltend machte, er habe mit der Agentur für Arbeit eine Vereinbarung gemäß § 428 SGB III getroffen, wonach er bis zur Bewilligung einer abschlagsfreien Altersrente Alg bzw Alhi erhalten werde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die auf Gewährung von Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Alhi gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Für die Zeit ab bestehe kein Anspruch auf höhere Leistungen. Der Beklagte habe die Leistungen nach dem SGB II richtig berechnet. Die Alhi sei rechtmäßig bis befristet gewesen. Es treffe nicht zu, dass der Kläger zu 1) im September 2004 einen für beide Seiten gültigen Vertrag geschlossen habe, wonach ihm bis zum Rentenbeginn Alhi gezahlt werden müsse. Die Erklärung nach § 428 SGB III sei eine einseitige Erklärung, mit der auch keine Garantie einer bestimmten Leistungshöhe verbunden sei. Im Übrigen sei für den Beklagten mit § 65 Abs 4 SGB II insofern gesetzlich eine Bindung festgelegt, als betroffene Alhi-Bezieher ab 2005 Anspruch auf Alg II hätten, ohne der ansonsten geltenden Arbeitspflicht zu unterliegen. Insoweit bestehe Vertrauensschutz für Leistungsberechtigte, die weiterhin keine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt anstrebten und folglich ihre Lebensplanung nicht ändern müssten. Die Regelungen des SGB II, die für manche Bezieher wie die Kläger zu einer niedrigeren Leistung führten, seien verfassungsgemäß.
Mit der vom SG zugelassenen und mit Zustimmung des Beklagten eingelegten Sprungrevision machen die Kläger geltend, die Abschaffung der Alhi verstoße gegen Art 14 Grundgesetz (GG) und gegen Art 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe deutlich gemacht, dass selbst bei einer auf staatlicher Gewährung beruhenden Leistung eine Eigentumsposition in Betracht kommen könne. Mit der Abschaffung der Alhi und der Einführung wesentlich geringerer Leistungen nach dem SGB II habe der Gesetzgeber seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung überschritten. Verletzt sei auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Kläger zu 1) habe im Vertrauen auf Fortzahlung der Alhi die Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben; insoweit sei auch von einer dem Beklagten zuzurechnenden Zusicherung auszugehen. Jedenfalls hätten die Umstände der Erklärung ein Vertrauen auf Fortbestand geschaffen. Insoweit liege ein Verstoß gegen Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG vor. Schließlich seien auch die Bestimmungen zur Regelleistung gemäß § 20 Abs 1 SGB II nicht mit Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG vereinbar.
Die Kläger beantragen,
das aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen vom bis in Höhe der dem Kläger zu 1) bis zum gewährten Alhi (1.036,49 € monatlich) zu zahlen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG gemäß Art 100 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässigen Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das SG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern kein Anspruch auf Alg II in Höhe der zuletzt bewilligten Alhi zusteht und die Abschaffung der Alhi auch bei jenen über 58 Jahre alten Alhi-Empfängern, die eine Erklärung nach § 428 SGB III unterzeichnet haben, nicht verfassungswidrig ist. Auf Grund der bisherigen Feststellungen des SG kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden, ob der Beklagte die den Klägern jeweils zustehenden Leistungsbeträge zutreffend ermittelt hat.
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor.
a) Die formellen Voraussetzungen der Sprungrevision gemäß § 161 SGG sind beachtet. Insbesondere hat der Kläger mit der Revisionsschrift die schriftliche Zustimmung des Beklagten vorgelegt (§ 161 Abs 1 Satz 3 SGG). Die vom Beklagten als zugelassener kommunaler Träger (vgl § 6a Abs 2 SGB II sowie Anlage 1 zu § 1 Abs 1 der Verordnung zur Zulassung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom , BGBl I 2349) abgegebene Erklärung im vorgelegten Schreiben vom ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zweifel an der Beteiligtenfähigkeit des Beklagten (§ 70 Nr 1 SGG) bestehen nicht.
b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1), sondern auch der Klägerin zu 2). Wie im Revisionsverfahren ausdrücklich klargestellt worden ist und den in der ersten Instanz eingereichten Schriftsätzen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging es im Verfahren immer um die Ansprüche beider Ehepartner, nicht nur um einen Anspruch des Klägers zu 1). Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 7b. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an (ua Urteil vom - B 7b AS 8/06 R -).
c) Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis beschränkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nur für diesen Zeitraum der angegriffene Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom Regelungen zur Höhe der von den Klägern zu beanspruchenden Leistungen trifft. Im Revisionsverfahren hat demgemäß der Bevollmächtigte der Kläger mit seinem Antrag ausdrücklich klargestellt, dass sich das Klagebegehren auf den genannten Zeitraum beschränkt.
Der Frage, ob etwaige weitere Bescheide für Folgezeiträume in analoger Anwendung des § 96 SGG einzubeziehen sein könnten, ist nicht weiter nachzugehen, da ein etwaiger Verstoß gegen § 96 SGG im Revisionsverfahren nur auf Rüge zu beachten wäre, eine Rüge nicht erhoben worden ist und eine Sprungrevision ohnedies auf Mängel des Verfahrens nicht gestützt werden kann (§ 161 Abs 3 SGG). Der Senat beabsichtigt im Übrigen nicht, die zur Alhi ergangene Rechtsprechung des BSG zur Einbeziehung von Folgebescheiden in entsprechender Anwendung des § 96 SGG für das Alg II fortzuführen (vgl Urteil des Senats vom - B 11b AS 9/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
d) Im Rahmen der von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage sind deren Leistungsansprüche für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger vorwiegend die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht haben. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von den Klägern auf Grund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Bei dem vorliegenden Streit um höhere Leistungen sind deshalb alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (näher dazu Urteil des Senats vom - B 11b AS 9/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
2. Auf Grund der insoweit vom SG getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob den Klägern für die Zeit von Januar bis Juni 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen. Wenn sie Leistungen in Höhe der bisher vom Kläger zu 1) bezogenen Alhi (1.036,49 € monatlich) begehren, so schließt diese Angabe den Antrag ein, zumindest höhere Leistungen zu verlangen; welcher Rechtsgrund in Betracht kommt, hat ohnehin das Gericht zu entscheiden (vgl § 123 SGG; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 mwN).
a) Wie bereits das SG ausgeführt hat, kann ab Alhi nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften nicht mehr gelten. Diese waren im Siebten Unterabschnitt (§§ 190 ff) des SGB III enthalten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) - im Folgenden: Gesetz vom - hat diese Vorschriften mit Wirkung ab aufgehoben (Art 61 Abs 1 des Gesetzes). Ab dem wird daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt.
In § 190 Abs 3 Satz 1 SGB III, hier in der bis zum geltenden Fassung des Art 3 Nr 14 des Gesetzes vom , war geregelt, dass Alhi "längstens bis zum bewilligt werden" darf. Dementsprechend hat auch der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit (BA) Alhi nur bis zum bezogen.
b) Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).
Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen im angefochtenen Urteil kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Kläger diejenigen Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllen, die das Gesetz hinsichtlich des Lebensalters (Nr 1), der Erwerbsfähigkeit (Nr 2) und des Aufenthalts (Nr 4) aufstellt. Hingegen fehlen tatsächliche Feststellungen zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang bei den Klägern Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 SGB II besteht.
Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft angehören, ua das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Die Kläger sind nach § 7 Abs 3 Nr 3a SGB II Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.
Der für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu ermittelnde Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs ist den einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen. Nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Anspruch der Kläger auf Alg II setzt sich jeweils aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen.
aa) Die Regelleistung zur Sicherung des Unterhalts bestimmt sich im vorliegenden Fall nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die monatliche Regelleistung beträgt nach Abs 2 der Vorschrift in der bis zum geltenden Fassung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 €, in den neuen Bundesländern 331,00 €. Demzufolge beträgt die Regelleistung für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs 2 SGB II jeweils 311,00 € (90 vH von 345,00 € = 310,50 €).
bb) Im Übrigen hat das SG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Grundlage eines Anspruchs auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), für unabweisbare Bedarfe oder Sonderbedarfe (§ 23 SGB II), für einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Alg (§ 24 SGB II) oder für einen Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 26 SGB II) bilden könnten. Derartiges wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
cc) Hingegen kann auf Grund der vom SG getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob sich für die Kläger ein höherer Betrag hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt (§ 22 SGB II). Zwar hat das SG ausgeführt, der Beklagte habe die Leistungen nach dem SGB II - nämlich 775,66 € für Regelleistungen zuzüglich Unterkunftskosten - "in richtiger Höhe berechnet". Dies kann jedoch nicht im Einzelnen nachvollzogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn man den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten, auf den das SG im Tatbestand seines Urteils ergänzend Bezug genommen hat, berücksichtigt. Aus den Akten ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid zwar zwischen Regelleistungen von insgesamt 622 € (je 311 €) und Kosten für Unterkunft und Heizung von zusammen 153,66 € unterscheidet, dass jedoch die Rechtmäßigkeit des Betrages von 153,66 € - ua im Hinblick auf vorgelegte Belege über Heizöllieferungen aus früheren Jahren sowie unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten - unklar ist. Auf Grund der bislang getroffenen Feststellungen kann jedenfalls vom Revisionsgericht nicht nachvollzogen werden, in welcher Höhe den Klägern Ansprüche zustanden.
dd) Bei seiner abschließenden Entscheidung wird das SG im Übrigen Gelegenheit erhalten, eindeutige Feststellungen zur Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II) im Hinblick auf aus den Akten ersichtliche Unterlagen über Lebensversicherungen bzw Bausparguthaben zu treffen. Ausweislich der im Urteil des SG in Bezug genommenen Leistungsakte des Beklagten verfügte der Kläger zu 1) über einen Lebensversicherungsvertrag mit einem Rückkaufwert in Höhe von 21.975,12 € (per ). Ferner waren die Kläger Inhaber eines Bausparvertrages mit einem Guthaben in Höhe von 7.616,35 € (per ). Diese Beträge übersteigen zusammen den Grundfreibetrag nach § 12 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 1 SGB II in Höhe von 200,00 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners. Ausgehend vom Lebensalter des Klägers zu 1) im Zeitpunkt des Leistungsbeginns am ergibt sich für ihn ein Freibetrag in Höhe von 11.600,00 € (= 200,00 € x 58). Für die Klägerin zu 2), die bezogen auf den Leistungsbeginn damals 53 Jahre alt war, ergibt sich ein Freibetrag in Höhe von 10.600,00 € (= 200 € x 53). Der Grundfreibetrag liegt somit bei 22.200,00 €. Inwieweit bei den Klägern die Voraussetzungen des zusätzlichen Freibetrages zur Altersvorsorge nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gegeben sind, der ua einen Ausschluss der Verwertbarkeit der betroffenen Ansprüche voraussetzt (vgl § 165 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz), kann mangels entsprechender Feststellungen vom Senat nicht abschließend beurteilt werden (vgl dazu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 3 und 5; SozR 4-4220 § 6 Nr 2).
Schließlich wird vom SG zu beachten sein, dass nach § 41 Abs 2 SGB II Leistungen immer als volle Eurobeträge zu erbringen sind und alle Auszahlungen (nicht Berechnungszwischenschritte, vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41 RdNr 15) nach entsprechender Rundung in vollen Eurobeträgen zu veranlassen sind.
3. Die von den Revisionsklägern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilt der Senat nicht.
Der Senat konnte sich weder davon überzeugen, dass die Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Gesetzes vom und die Einführung des Alg II durch das SGB II ab gegen höherrangiges Recht verstößt, noch, dass die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig zu niedrig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom - B 11b AS 1/06 R - (zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) verwiesen.
4. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1) unter dem eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hat. Die insoweit von der Revision vorgetragenen Bedenken bzw die Forderung nach einem besonderen Vertrauensschutz für die Betroffenen der "58-er-Regelung", die auch im Schrifttum ihren Niederschlag gefunden haben (Mayer, NZS 2005, 568, 572; O'Sullivan, SGb 2005, 369, 376), teilt der Senat nicht.
a) Nach § 428 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom (BGBl I 910) iVm § 198 Satz 2 Nr 3 SGB III (aufgehoben durch das Gesetz vom ) haben auch solche Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bzw Alhi, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg oder Alhi allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Im Kontext mit § 119 SGB III in der bis Ende 2004 geltenden Fassung wird deutlich, dass der Gesetzgeber zu Gunsten älterer Arbeitsloser allein auf die sonst zur Gewährung von Alg bzw Alhi zwingend erforderliche Arbeitsbereitschaft (Abs 2) und die Beschäftigungssuche (Abs 1 Nr 1) verzichtet. Auch der Entstehungsgeschichte sind weiter gehende Vergünstigungen nicht zu entnehmen. Die Vorschrift entspricht § 105c Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), welcher durch das Siebte AFG-Änderungsgesetz vom (BGBl I 2484) mit Rücksicht darauf eingefügt wurde, dass für die genannten älteren Arbeitnehmer im Allgemeinen kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden konnte, der ihrer bisherigen - in der Regel durch langjährige Betriebszugehörigkeit geprägten - Tätigkeit annähernd gleichwertig und ein erneuter Aufstieg im Betrieb kaum noch möglich war (BT-Drucks 10/4211 S 22). Die nach dem AFG zuletzt bis zum befristete Regelung wurde zunächst aus Anlass dieser Befristung in den Geltungsbereich des SGB III übernommen (BT-Drucks 13/4941 S 227), dann aber dort durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom (aaO) und das Fünfte SGB III-Änderungsgesetz vom (BGBl I 3676) in Anbetracht der nach wie vor ungünstigen Arbeitsmarktlage für den im Geltungsbereich des SGB III befindlichen Personenkreis weiter verlängert, letztmalig bis zum (BT-Drucks 16/109 S 8). Ziel der Regelung war es durchgehend, den älteren Arbeitslosen Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen zu verschaffen (BT-Drucks 10/4211 S 22), nicht jedoch eine Garantie unveränderter Leistungsfortzahlung nach Dauer und Höhe zu übernehmen.
Der Regelungsgehalt der so genannten "58-er-Regelung" beschränkt sich somit allein darauf, dass auf die Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Arbeitsbereitschaft verzichtet wird (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 16; BSGE 95, 43 = SozR 4-4300 § 428 Nr 2; vgl auch Schlegel/Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, § 428 RdNr 20; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 428 RdNr 7). Deshalb ist auch dem Vorbringen der Revisionsführer, es sei in der Folge der Unterzeichnung der Erklärung nach § 428 SGB III durch den Kläger zu 1) am auch von einer der Beklagten zuzurechnenden Zusicherung (§ 34 SGB X) auszugehen, nicht zu folgen. Denn im Hinblick auf den begrenzten Anwendungsbereich der Regelung kann eine sich auf das Klagebegehren beziehende Zusicherung durch die Beklagte nicht abgegeben worden sein (vgl auch Urteil des Senats vom - B 11b AS 9/06 R - mwN). Gegenteiliges lässt sich auch nicht etwa dem in der Erklärung nach § 428 SGB III enthaltenen Satz "wenn Sie den Antrag stellen, werden Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bis zur Zuerkennung der Altersrente weiter gezahlt" entnehmen. Denn diese vorformulierte Erklärung erläutert - wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat - lediglich die Auswirkung der Erklärung des Klägers zu 1), wonach er unter erleichterten Bedingungen einen Anspruch auf Alhi bis zu jenem Tage haben könne, an dem er eine nicht um Abschläge geminderte Rente erhalten könne. Eine Regelung dahingehend, dass der Kläger zu 1) Anspruch auf Alhi bis zum Tage des Rentenbeginns habe, liegt bei dieser Fallgestaltung auch aus der Sicht eines verständigen Beteiligten nicht vor; die Erklärung setzt im Gegenteil einen Leistungsanspruch - auf Alg oder Alhi - voraus.
Die in § 428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung konnte also allenfalls ein Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitslose (voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente) von der Leistungsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Diesem Gesichtspunkt hat das Gesetz vom durch eine spezielle Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II Rechnung getragen. Danach haben erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch dann, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden (Satz 1). Die im Gesetz weiter vorgesehene zeitliche Befristung des erleichterten Anspruchserwerbs und das weitere Verfahren korrespondieren mit § 428 SGB III (Satz 2 und 3). Insbesondere gefährdet die Befristung (derzeit bis ) nicht den unveränderten Fortbestand der bisherigen Regelung für diejenigen älteren Arbeitslosen, die - wie der Kläger zu 1) - nach Vollendung des 58. Lebensjahres im Jahr 2002 die Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben haben und zum vom Alhi-Bezug in den Alg II-Bezug gewechselt sind. Auf Grund dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5).
b) Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus lässt sich ein besonderer Vertrauensschutz für die von der "58-er-Regelung" betroffenen älteren Arbeitslosen entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 GG (dazu im Folgenden unter aa) noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots iVm dem Vertrauensschutzprinzip (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG) begründen (dazu im Folgenden unter bb).
Es ist zwar - wie der vorliegende Sachverhalt deutlich macht - zutreffend, dass durch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor allem jene früheren Bezieher von Alhi finanzielle Einbußen erlitten haben, die einstmals ein relativ hohes Erwerbseinkommen bezogen hatten. Denn die Alhi orientierte sich an diesem Einkommen (vgl §§ 195 Satz 1, 136 Abs 1, 132 Abs 1 SGB III in der bis zum geltenden Fassung). Doch diese finanziellen Einbußen treffen frühere Bezieher von Alhi völlig unabhängig davon, ob sie eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben. Sie beruhen allein auf der Abschaffung der Alhi und dem Inkrafttreten des SGB II ab , dh der Änderung eines Gesetzes für die Zukunft.
aa) Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, haben beide für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG in stRspr entschieden, der Anspruch auf Alhi falle von vornherein nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11; SozR 3-4300 § 427 Nr 2; BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr 3). Den klaren konzeptionellen Unterschied zum Alg hat auch das BVerfG bei seiner verfassungsrechtlichen Beurteilung der Alhi herausgearbeitet (BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6). Unter diesen Umständen konnte kein Alhi-Empfänger - auch nicht derjenige, der die Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB III unterzeichnet hatte - eine eigentumsgeschützte Rechtsposition erwerben. Die Einwände der Revision, insbesondere der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des ) zum Fremdrentenrecht, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Dies gilt umso mehr, als das BVerfG zwischenzeitlich (Beschluss vom - ua 1 BvL 9/00) entschieden hat, dass die durch das Fremdrentenrecht begründeten Anwartschaften nicht dem Eigentumsschutz unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (vgl auch ).
bb) Die Abschaffung der Alhi durch Art 3 des Gesetzes vom verstößt für den im vorliegenden Fall betroffenen Personenkreis aber auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) sehen die die Alhi betreffenden Regelungen des Gesetzes vom nicht vor. Das Gesetz greift nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände ein (BVerfGE 11, 139, 145 f; 23, 12, 32). Es regelt lediglich Rechtsverhältnisse für Zeiträume nach seiner Verkündung.
Ob damit eine so genannte unechte Rückwirkung vorliegt, lässt der Senat offen. Diese setzt voraus, dass eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl ua BVerfGE 43, 291, 391; 72, 175, 196; 79, 29, 45 f). Ob das Gesetz vom durch die Regelung, Alhi könne längstens bis zum bewilligt werden, in einen zum Zeitpunkt seiner Verkündung am bereits existenten Sachverhalt eingegriffen hat, ist zweifelhaft. Denn bereits vor seinem Inkrafttreten war der Bewilligungszeitraum der Alhi auf längstens ein Jahr begrenzt (§ 190 Abs 3 Satz 1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom , BGBl I 594; früher: § 139a AFG). Mit der jährlichen Prüfung und Wiederbewilligung der Alhi sollte die Abhängigkeit künftiger Zahlungen vom Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen sichergestellt werden. Außerdem wollte der Gesetzgeber die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens auf einen Dauerzustand über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus vermeiden (BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; SozR 4-4300 § 434c Nr 3 RdNr 14; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 160 RdNr 124). Es sollte der Vorstellung entgegengewirkt werden, es handele sich bei der Alhi um eine rentenähnliche Dauerleistung. Im Ergebnis griffen deshalb die Neuregelungen nicht in einen laufenden Bewilligungsabschnitt ein. § 190 Abs 3 Satz 1 SGB III in der vom 1. Januar bis zum geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt stellte vielmehr lediglich sicher, dass "die Arbeitslosenhilfe ... längstens bis zum bewilligt werden (durfte)". Demgemäß hat auch der Kläger zu 1) Alhi nur bis zum bezogen.
Aber selbst wenn im Hinblick auf die über den hinausreichenden Rechtswirkungen der vom Kläger zu 1) abgegebenen Erklärung nach § 428 SGB III von einem Fall der unechten Rückwirkung auszugehen sein sollte, genügen die Neuregelungen des Gesetzes vom den insoweit zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389; 101, 239, 263; BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr 2 - zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung der originären Alhi).
Die Erwartung jener Arbeitslosen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente Leistungen in Höhe der zuletzt bezogenen Alhi zu erhalten, ist nicht überwiegend schutzwürdig.
Wie bereits dargestellt, konnte die in § 428 SGB III getroffene gesetzliche Regelung allenfalls ein Vertrauen darauf erzeugen, dass der Arbeitslose voraussichtlich bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente von der Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft entlastet wird. Nur dieser Bedeutungsinhalt kommt auch der vom Kläger zu 1) unterzeichneten Erklärung nach § 428 SGB III zu, selbst wenn diese nicht wortwörtlich mit dem Gesetzestext übereinstimmt. Denn nur darauf konnte sich eine etwaige Zusicherung seitens der BA - wie bereits unter 4. a) ausgeführt - beziehen. Diesem Vertrauen trägt die gesonderte Übergangsregelung in § 65 Abs 4 SGB II, mit der die Privilegierung des § 428 SGB III für Alg II-Empfänger fortgeschrieben worden ist, Rechnung. Die Übergangsregelung wurde vom Gesetzgeber gerade mit der Zielrichtung geschaffen, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet hatten, ihre Lebensplanung nicht ändern mussten (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5).
Über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 428 SGB III hinaus ist allerdings der Vortrag der Revision ohne weiteres nachvollziehbar, dass ältere Arbeitslose - wie der Kläger zu 1) - ihre Entscheidung, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen, auch im Hinblick darauf getroffen haben, dass sie die Weiterzahlung von Leistungen in Höhe der bisher gezahlten Alhi erwarteten. Dieses - sich lediglich als Reflex aus der bisherigen Rechtslage ergebende - Vertrauen ist jedoch allenfalls eingeschränkt schutzwürdig, da der fragliche "Besitzstand" den Arbeitslosen nur in beschränktem Umfang gesichert erscheinen durfte. Denn wegen ihres Charakters als bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung, die aus Steuermitteln finanziert wurde, stand ein einmal entstandener Alhi-Anspruch und dessen Höhe von vornherein unter dem Vorbehalt der weiter bestehenden Bedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 190 Abs 1 Nr 4, 193, 194 SGB III. Hierbei stellte das Gesetz sowohl bei der Berücksichtigung von Vermögen als auch bei der Anrechnung von Einkommen nicht allein auf die Person des Arbeitslosen, sondern auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anderer Personen ab (vgl zum maßgebenden Personenkreis Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 13 RdNr 103 ff).
Doch selbst bei unveränderter Bedürftigkeit des Leistungsbeziehers war unter Geltung der Alhi-Vorschriften die Anbindung der Leistungshöhe an das zuletzt erzielte Entgelt (zum Entgeltersatzprinzip: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 RdNr 43 ff) gegenüber der Bemessung des Alg deutlich gelockert. Eine wesentliche Durchbrechung der Anknüpfung der Leistungsbemessung an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt ergab sich daraus, dass nach § 200 Abs 2 SGB III in der bis zum geltenden Fassung eine Anpassung des Bemessungsentgelts an das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zu erfolgen hatte, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hatte, wenn der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person lagen, nicht mehr das maßgebliche Arbeitsentgelt erzielen konnte. Die fiktive Bemessung nach § 200 Abs 2 SGB III war auch bei Veränderungen des Leistungsvermögens nach Vollendung des 58. Lebensjahres durchzuführen (Krauß in SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl 2004, § 200 RdNr 25; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 200 RdNr 26, 115). Zudem wurde das Bemessungsentgelt nach Maßgabe des § 200 Abs 3 und 4 SGB III jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Entstehung des Anspruchs um 3 % abgesenkt. Diese pauschale Verminderung des Bemessungsentgelts sollte den im Laufe von Langzeitarbeitslosigkeit eintretenden Qualifikationsverlust berücksichtigen. Die so genannte Herabbemessung erstreckte sich ebenfalls auf Alhi-Bezieher, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten (Hengelhaupt aaO, § 200 RdNr 159).
Im Übrigen hat der Gesetzgeber dadurch, dass er von der Verkündung bis zum grundsätzlichen Inkrafttreten des Gesetzes vom am einen Vorlauf von mehr als einem Jahr vorgesehen hatte, dem Bedürfnis der betroffenen Arbeitslosen Rechnung getragen, ihre Lebensführung auf die neue Rechtslage einzustellen. Im Hinblick auf diese Vorlaufzeit war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine zeitlich weiter reichende Übergangsregelung (hierzu BVerfGE 67, 1, 15) bis zur Zusammenführung von Alhi und Sozialhilfe zu treffen (vgl zu diesem Gesichtspunkt zuletzt ua 1 BvL 9/00; hierzu Schlegel in jurisPR-SozR 19/2006 Anm 1).
Schließlich vermag der Einwand, dass unabhängig von der rechtlichen Gestaltung der Alhi und dem Rechtscharakter der Vereinbarung nach § 428 Abs 1 SGB III die "Folgen" einer solchen Erklärung die Annahme eines besonderen schutzwürdigen Vertrauens rechtfertigten, nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass - wie die Revision vorträgt - im Anschluss an eine Erklärung nach § 428 SGB III die BA ihre Vermittlungsbemühungen eingestellt hat und die betroffenen Personen dadurch möglicherweise jeglichen Kontakt zum Arbeitsmarkt verloren haben (vgl O'Sullivan, SGb 2005, 369, 376; auch Mayer NZS 2005, 568, 572). Gemessen daran, dass die Vergünstigung des § 428 SGB III im hier streitigen Zeitraum gerade dem hohen Anteil der älteren Arbeitnehmer an der Gesamtzahl der Arbeitslosen und ihren unverändert geringen Vermittlungschancen Rechnung getragen hat (BT-Drucks 14/3392 S 7), handelt es sich jedoch lediglich um die Beendigung eines auch aus Sicht des Betroffenen ohnehin nicht erfolgversprechenden Vermittlungskontakts zur BA. Dieser Kontakt war jederzeit wieder dadurch herstellbar, dass der Leistungsempfänger sich dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stellte, verbunden mit der Möglichkeit, das gesamte Instrumentarium der Vermittlungs- und Förderungsmöglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu nutzen (BT-Drucks 16/109 S 8). Dem steht auch nicht entgegen, dass in der vom Kläger unterzeichneten Erklärung nach § 428 SGB III vom eine Widerrufsmöglichkeit innerhalb von drei Monaten vorgesehen war. Denn diese Frist bezog sich offensichtlich nur auf die Erklärung und ihre Folgen, hinderte den Kläger zu 1) jedoch nicht, in die Arbeitsvermittlung zurückzukehren, dh sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit wieder zur Verfügung zu stellen (vgl § 119 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2848).
Ein allein aus den Folgen der Erklärung nach § 428 SGB III abgeleitetes Vertrauen der älteren Arbeitslosen, weiterhin Leistungen in Höhe der zunächst gewährten Alhi zu beziehen, genießt deshalb keinen Vorrang gegenüber den Belangen der Allgemeinheit, zu denen auch finanzielle Aspekte gehörten (vgl BT-Drucks 15/1516 S 41 ff). Der Gesetzgeber durfte vielmehr in seine Überlegungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anbetracht der Größe des betroffenen Personenkreises (vgl hierzu Mayer, NZS 2005, 568) und der Dauer des mutmaßlichen Bezugs bis zum Eintritt einer abschlagsfreien Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch die älteren Arbeitslosen einbeziehen, ohne sich dem durchgreifenden Vorwurf auszusetzen, den Betroffenen individuelles Fallmanagement zu verwehren (aA Mayer, NZS 2005, 568, 572).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesetzgeber für die Alhi-Empfänger, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten, durch die Vorlaufzeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes sowie durch § 65 Abs 4 SGB II (wonach weiterhin auf die subjektive Verfügbarkeit verzichtet wird) den Anforderungen eines angemessenen Bestands- und Vertrauensschutzes Genüge getan hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass eine weiterreichende Übergangsregelung für diesen Personenkreis keineswegs verfassungsrechtlich unproblematisch wäre. Denn sie könnte - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen, da sachlich kaum zu rechtfertigenden (Art 3 Abs 1 GG) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen führen, die - wie der Kläger zu 1) - eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben hatten. Wenn, worauf die Argumentation der Kläger beruht, gerade wegen dieser Erklärung ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und/oder Höhe der bis zum bezogenen Entgeltersatzleistungen beansprucht wird, würden diejenigen über 58-jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung geblieben waren, gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom - L 10 AS 1093/05, mwN).
5. Das SG wird im Rahmen der Zurückverweisung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstelle(n):
JAAAC-43434