Freiberufliche Tätigkeit eines Gesellschafters nur bei
Leistungen gegenüber Auftraggebern - Freiberufliche Einkünfte einer
Mitunternehmerschaft - Personengesellschaft als Mitunternehmer
Leitsatz
Für die Frage, ob ein Gesellschafter freiberuflich tätig
ist, kommt es darauf an, welche Leistungen er im Rahmen der Tätigkeit
seiner Gesellschaft gegenüber Auftraggebern erbringt. Nicht entscheidend
ist, ob und inwieweit er (auch) für organisatorische und
geschäftsleitende Aufgaben im Innenverhältnis des Unternehmens
zuständig ist .
Die Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft, die Dritten
gegenüber durch die entsprechend qualifizierten Mitunternehmer
freiberufliche Leistungen erbringt, sind dann in Einkünfte aus
Gewerbebetrieb umzuqualifizieren, wenn ein Mitunternehmer zwar als
Diplom-Kaufmann oder Diplom-Volkswirt die Qualifikation eines Freiberuflers
hat, aber nicht beratend gegenüber Dritten tätig ist, sondern
beratende Aufgaben oder Managementaufgaben innerhalb der Mitunternehmerschaft
erbringt .
Die Eigenschaft einer Personengesellschaft als freiberuflich ist
nicht beeinträchtigt, wenn sich Gesellschafter dahingehend
verständigen, dass einer von ihnen für die Organisation des Betriebs
zuständig und daneben nur untergeordnet, aber nicht unwesentlich im
Außenverhältnis freiberuflich tätig ist.
Der Grundsatz, wonach eine Gesellschaft nur dann freiberuflich
tätig ist, wenn alle Gesellschafter als freiberufliche Mitunternehmer zu
qualifizieren sind, gilt auch, wenn eine weitere Personengesellschaft
(Obergesellschaft) Mitunternehmerin ist. Für die freiberufliche
Qualifikation der Obergesellschaft im Rahmen der Untergesellschaft kommt es
dabei nur auf die Obergesellschafter an, die im Rahmen der Untergesellschaft
tätig sind; denn die Art der Einkünfte der Untergesellschaft wird
durch die Tätigkeit ihrer Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen
Verbundenheit bestimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAC-43185
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 22.02.2006 - V 322/2004
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