Kindergeldanspruch eines fremden Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsberechtigung und -erlaubnis bei nur „erlaubtem” Aufenthalt
Leitsatz
Die gesetzliche Fiktion der Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründet die für den Bezug von Kindergeld
an Ausländer erforderliche rechtliche Befugnis zum Aufenthalt in Deutschland i. S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Da § 69 AuslG in Abs. 2 bzw. Abs. 3 danach unterscheidet, ob ein Aufenthalt nur als „geduldet” oder als „erlaubt” fingiert
wird, schlägt diese Unterscheidung auch auf die für die Kindergeldberechtigung maßgeblichen Rechtsfolgen durch. Denn § 62
Abs. 2 Satz 1 EStG knüpft an eben diese ausländerrechtliche Unterscheidung an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 694 Nr. 11 LAAAC-43134
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.03.2006 - 10 K 226/02
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