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Lexikon - Stand: 08.01.2024

Rückstellungen: Schadensersatz

Rüdiger Happe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

1. Betriebliche Veranlassung

Besteht aufgrund einer gesetzlichen (§ 823 BGB) oder vertraglichen Regelung für den Betrieb eine Verpflichtung zum Schadensersatz, muss ggf. in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Das gilt sowohl für zivilrechtliche als auch für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gleichermaßen.

Eine Rückstellung darf nur für Schadensersatzansprüche gebildet werden, die betrieblich veranlasst sind.

Beispiel

E war beherrschender Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer insolventen Bau-GmbH. Daneben betreibt E ein Einzelunternehmen, das für die GmbH bis zur Insolvenz die Planung und Bauaufsicht gegen eine Provision übernommen hatte.

Auf Klage eines Handwerkers, dessen Forderung gegen die GmbH ausgefallen war, musste E diesem wegen sittenwidriger Schädigung Schadensersatz leisten. Dabei stellte das OLG fest, dass E die Bau-GmbH so geführt hatte, dass sie zwangsläufig in den Ruin geraten und daraus hohe Verluste der Gläubiger resultier...

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