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Rückstellungen: Rücknahmeverpflichtung / Rücktrittsrecht
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Allgemeines
Eine Rücknahmeverpflichtung bereits gelieferter Ware kann verschiedene Gründe haben: ein Mangel der Ware oder aber auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht wie z. B. beim Internethandel eingeräumt werden muss oder ein solches zwischen Kunde und Lieferant speziell vereinbart wurde.
Ob die Bildung einer Rückstellung für derartige Rücklieferungen zulässig ist, hängt zum einen von den rechtlichen Gegebenheiten ab, zum anderen davon, ob die Voraussetzungen für die Rücklieferung bereits am Bilanzstichtag vorlagen.
2. Rücksendung aufgrund eines eingeräumten Rücktrittsrechts
Rückstellungen sind für Verpflichtungen zu bilden, die dem Grunde und der Höhe nach ungewiss sind, wenn und soweit eine Inanspruchnahme aus ihnen wahrscheinlich ist (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Hat ein Verkäufer einen Gegenstand verkauft, reicht die bloße Möglichkeit nicht, dass der Kunde die Wandlung des Vertrags verlangen könnte und es damit zu einer Inanspruchnahme des Verkäufers käme. Es darf keine Rückstellung gebildet werden, da es an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme fehlt, die aus Sicht des Bilanzstichtags zu beurteilen ist.
Das g...