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Rückstellungen: Rabatte
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
Details hierzu finden Sie bei Happe, Rückstellungen: Gutscheine, Einlöseverpflichtung, Rückstellungslexikon , unter Abschnitt I.2 NWB HAAAC-42509.
I. Definition und Ansatz
Rabatte gehören begrifflich ebenso zu den Erlösschmälerungen wie z. B. Umsatzvergütungen, Boni.
Regelmäßig werden Rabatte in Form von Barzahlungs-, Mengen- oder Sofortrabatten gewährt, bei denen eine Rückstellung nicht in Betracht kommt. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist eine rechtlich entstandene Verbindlichkeit, die nur ihrer Höhe nach ungewiss ist, oder eine rechtlich noch nicht entstandene Verbindlichkeit, deren Entstehen dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich ist und deren Höhe zudem ungewiss sein kann (§ 249 Abs. 1 HGB). Nur wenn ein Rabatt also am Bilanzstichtag bereits zugesagt, aber noch nicht gewährt worden ist, kommt eine Rückstellung in Betracht.
Dabei dürfen Rückstellungen nicht die Rolle von Wertberichtigungsposten übernehmen.
Unternehmer U hat dem Kunden K am für erbrachte Leistungen eine Rechnung über 10.000 € geschickt und diese als Forderung eingebucht. Am