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Lexikon - Stand: 29.05.2024

Rückstellungen: Kündigungsschutz

Stefan Kolbe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

1. Begriff

Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer wird durch das Kündigungsschutzgesetz geregelt. Dabei bestimmt das Gesetz im Einzelnen die Folgen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der verfahrensrechtlichen Fragen der sog. Kündigungsschutzklage.

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitnehmer keine rechtzeitige Kündigungsschutzklage erhoben hat. Der Abfindungsanspruch beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und wird mit dem Ablauf der Kündigungsfrist fällig (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG).

Ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers liegt ebenfalls vor, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Dieser Anspruch besteht, wenn das Arbeitsgericht zwar feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, dem Arbeitnehmer aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Allerdings muss der Arbeitnehmer einen Antrag auf Zahlung einer Abfindung stellen.

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