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Lexikon - Stand: 29.05.2024

Rückstellungen: Kernkraftwerke

Stefan Kolbe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

1. Begriff

1.1 Begriff des Kernkraftwerks

Ein Kernkraftwerk ist eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, wobei in einem Kernreaktor eine kontrollierte Kernspaltung erfolgt, bei der unter anderem Wärme erzeugt wird. Die erzeugte Wärme wird auf einen Wärmeträger wie z. B. Wasser übertragen. Der entstehende Wasserdampf treibt eine Dampfturbine an, die zur Stromerzeugung verwendet wird.

§ 7 Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) bezeichnet den umgangssprachlichen Begriff des Kernkraftwerks als „Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität“.

Ein Kernkraftwerk ist eine kerntechnische Anlage i. S. von § 2 Abs. 3a Nr. 1 Buchst. a Atomgesetz, deren Errichtung und Betrieb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Atomgesetz der Genehmigung bedarf. Nach § 7 Abs. 1a Atomgesetz erlischt die Berechtigung der in Deutschland noch vorhandenen Kernkraftwerke, wenn bestimmte im Gesetz aufgeführte Elektrizitätsmengen erzeugt wurden, spätestens jedoch mit Ablauf der in § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 6 Atomgesetz für die einzelnen Kernkraftwerke genannten Fristen.

Die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 müssen hiernach als letzte ...

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