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Lexikon - Stand: 05.01.2024

Rückstellungen: Hauptversammlung

Rüdiger Happe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

Die ordentliche Hauptversammlung muss mindestens einmal jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden (§ 120 Abs. 1 Satz 1 AktG). Während der ordentlichen Hauptversammlung werden wesentliche Entscheidungen für das Unternehmen gefällt. Dazu gehören insbesondere die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, Satzungsänderungen sowie Gewinnverwendungsentscheidungen. Hinzu kommt die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie die Wahl der Abschlussprüfer. Aber auch gesellschaftsrechtliche Entscheidungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung, z. B. Zustimmung zu Ergebnisabführungsverträgen, Restrukturierungen etc.

Der BFH hat die Kosten einer Hauptversammlung für nicht rückstellungsfähig angesehen. Dieses wird in den Kommentaren teilweise anders gesehen.

I. Auffassung des BFH

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist

  • eine rechtlich entstandene Verbindlichkeit, die nur ihrer Höhe nach ungewiss ist, oder

  • eine rechtlich noch nicht entstandene Verbindlichkeit, deren Entstehen dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich ist und ...

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