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Rückstellungen: Haftungsrisiken
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Unternehmen sind einer Vielzahl von Haftungsrisiken ausgesetzt. Diese ergeben sich beispielsweise in Zusammenhang mit Garantiezusagen, mit weitergegebenen Wechseln aus übernommenen Bürgschaften oder aus Patentverletzungen.
Bei den Verbindlichkeiten muss unterschieden werden zwischen Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber
Vertragspartnern, z. B. aus Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen, und
Dritten, z. B. durch eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften über die Gefährdungshaftung, z. B. nach dem ProdHaftG, UmweltHG oder nach § 823 BGB.
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund eines betrieblichen Haftungsrisikos ist zulässig, soweit:
eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten gegeben ist,
die vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und
der Unternehmer am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer Haftungsinanspruchnahme rechnen muss.
Im Zusammenhang mit den Haftungsrisiken gegenüber Vertragspartnern sind die für Garantierückstellungen geltenden Grundsätze maßgebend, so dass hier sowohl Einzel- als auch Pauschalrückstellungen zulässig sind.
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