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Lexikon - Stand: 31.05.2024

Rückstellungen: Gutmünzen (Wertgutscheine)

Rüdiger Happe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

Verkauft ein Unternehmer Karten, Marken oder ähnliche Urkunden,

  • in denen er zwar als Gläubiger nicht bezeichnet ist,

  • aus denen sich aber ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet ist (sog. Gutmünzen),

handelt es sich um sog. kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB).

Für eine sich hieraus ergebende Verpflichtung darf der Unternehmer keine Rückstellung ausweisen. Jedoch ist eine Verbindlichkeit zu passivieren, obwohl davon auszugehen ist, dass nicht alle Gutmünzen eingelöst werden.

Beispiel

Ein Schuhhändler verkauft sog. Gutmünzen aus Metall. Die Münzen, die kein Ausgabedatum tragen, können bei sämtlichen Filialen ohne zeitliche Beschränkung in Höhe des aufgedruckten Werts zur Anrechnung auf den Kaufpreis von Waren oder zur Rückzahlung von Bargeld eingelöst werden.

Ungeachtet, für welche Einlösungsform sich der einzelne Inhaber einer Marke entscheidet, entsteht aufgrund der Verpflichtung zur Barauszahlung eine nach den Ausgabebedingungen unbedingte und in ihrer Höhe feststehende Verbindlichkeit.

Im Gegensatz dazu entsteht durch die Ausgabe von Raba...

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