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Steuersatz für vergorene Kirschmaische
Die Lieferung vergorener Kirschmaische zur Herstellung von Brandweinen gehört nicht zu den typischen landwirtschaftlichen Umsätzen und unterliegt dem Regelsteuersatz. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 UStG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG auf alkoholische Flüssigkeiten keine Anwendung. Selbst wenn eine Bezugnahme auf die Anlage erfolgte, ergibt sich hieraus nicht die Zuordnung von vergorener Maische zum Zolltarif der Position 8.01 „Genießbare Früchte und Nüsse”. Es käme allenfalls eine Einordnung in Kapitel 22 des Zolltarifs als alkoholische Flüssigkeit in Betracht, die wiederum nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.