Die weitere Änderung eines Folgebescheides gemäß §§ 175 Abs. 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 S. 1 AO wird verwirkt, wenn der maßgeblich
Grundlagenbescheid der Behörde bekannt gewesen ist, von ihr jedoch im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen
in einem gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist und sodann auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung
ein geänderter und bestandskräftiger Folgebescheid ergangen ist, in dem die weiteren Änderungen des Grundlagenbescheides keine
Berücksichtigung gefunden haben. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige darauf vertrauen und sich darauf einrichten, dass
der auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung geänderte Folgebescheid nicht nochmals geändert wird.
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 234 Nr. 9 EFG 2007 S. 978 Nr. 13 LAAAC-42606
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.02.2007 - 5 K 2354/06
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