Zuordnung von Umsätzen von Prostituierten im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Abgrenzung zwischen der bloßen Vermietung von Zimmern an Prostituierte und dem Unterhalten eines Bordellbetriebs
Leitsatz
1. Im Falle einer Betriebsaufspaltung kann umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft vorliegen, wenn der Organträger als Besitzunternehmer
einer Betriebskapitalgesellschaft die für ihre Tätigkeit verwendeten Grundstücke verpachtet, sofern die dadurch vorhandene
wirtschaftliche Eingliederung durch die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen
des Organträgers ergänzt wird (hier: Untervermietung gemieteter Räumlichkeiten zum Betrieb eines Bordells, Überlassung von
Internet-Domains und Mobiliarvermietung).
2. Vermietet eine GmbH Prostituierten Zimmer und erbringt Fahrdienste für die Prostituierten zu deren Freiern jeweils zu einem
Preis in Höhe von 50 v.H. der Einnahmen aus der Prostitution, sorgt sie daneben für einen reibungslosen Geschäftsbetrieb und
veranlasst Werbung unter eigenen Namen auf ihren Homepages und in Zeitungen, geht die Tätigkeit über die einer bloßen Zimmervermietung
hinaus, so dass auch die andere Hälfte der Prostitutionseinnahmen der GmbH als Bordellbetrieb zuzurechnen ist. Dem steht nicht
entgegen, dass der Bordellbetrieb nach außen nicht für jedermann erkennbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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