1. Wird für ein über 27 Jahre altes Kind ein Grad der Behinderung von 100 % festgestellt und befindet sich das Kind deshalb
seitdem in stationärer Behandlung, kann für dieses Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG Kindergeld gewährt
werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Es ist für das Vorliegen der Voraussetzungen
von § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG nicht erforderlich, dass das Kind bereits vor dem Eintritt des 27. Lebensjahres nicht mehr in der
Lage war, sich selbst zu unterhalten, es also beispielsweise trotz Behinderung einer Beschäftigung nachgegangen ist.
2. Zum Nachweis über den Eintritt der Behinderung eines an der Erbkrankheit Chorea Huntington erkrankten Kindes vor Vollendung
des 27. Lebensjahres durch Zeugenaussage.
Fundstelle(n): PAAAC-42567
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Sächsisches FG, Urteil v. 23.02.2006 - 2 K 2679/04 (Kg)
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