Verpachtete Verkaufsstellen eines Backwarenproduzenten
Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom
Rückwirkende Zurücknahme
Leitsatz
1. An selbstständige, gewerblich tätige Pächter
verpachtete Verkaufsstellen sind keine Betriebsstätten des als
Verpächter fungierenden Backwarenproduzenten. Kleinste selbstständige
Einheit, der eine Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom
erteilt werden kann, sind die Pächter.
2. Soweit dem Verpächter eine Erlaubnis zur Entnahme
begünstigten Stroms auch hinsichtlich der verpachteten Verkaufsstellen
erteilt wurde, weil er diese in seinem Antrag als Betriebsstätten
deklariert und nicht auf die Verpachtung hingewiesen hat, kann die Erlaubnis
als rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt gemäß §
130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurückgenommen werden.
3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO
ist die rückwirkende Zurücknahme grundsätzlich nicht
ermessensfehlerhaft, da der Begünstigte die Ursache für die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts selbst gesetzt hat und sein Vertrauen
insoweit regelmäßig nicht schutzwürdig ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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