Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen
Leitsatz
1.) Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Ferienwohnung ist auch bei längeren Verlustzeiträumen grundsätzlich davon
auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuß zu erzielen.
2.) Liegt keine übliche Dauervermietung vor, z.B. weil der Steuerpfichtige das die Ferienwohnung nur für einen eingeschränkten
Zeitraum im Jahr durch einen Verwalter vermieten läßt, und unterschreitet die Vermietungszeit die ortsüblichen Verhältnisse
um mindestens 25%, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer überschlägigen Betrachtung der bisherigen Verlustsituation
und des auf 30 Jahre anzunehmenden Progosezeitraums zu überprüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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