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Lexikon - Stand: 05.01.2024

Rückstellungen: Beiträge an Wirtschaftsverbände

Rüdiger Happe
Aktuell

Für Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen, kann keine Rückstellung gebildet werden.

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied, z. B. der IHK oder der Handwerkskammer, oder freiwilliges Mitglied eines Wirtschaftsverbands, z. B. Arbeitgeberverband oder Innung, und sind die Mitgliedsbeiträge zum Bilanzstichtag noch nicht endgültig festgesetzt, liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung vor. Die Beiträge für diese Mitgliedschaften werden an Grundlagen bemessen, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt werden können, z. B. Lohnsumme, Gewerbesteuermessbeträge. Damit besteht eine rechtlich entstandene Verbindlichkeit, die nur ihrer Höhe nach ungewiss ist und die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht ist.

Gleiches gilt, wenn ausnahmsweise zwar die Bemessungsgrundlage feststeht, aber der Bemessungssatz noch nicht bekannt sein sollte.

Hinweis:

Für Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des ...

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