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Lexikon - Stand: 05.01.2024

Rückstellungen: Batterien, Rücknahme

Rüdiger Happe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

1. Rücknahmeverpflichtung nach dem BattG

Hersteller und Importeure von Batterien sind verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind zu beseitigen (§ 5 Abs. 1 BattG).

Verstoßen Hersteller und Importeure von Batterien gegen ihre Pflichten, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 29 BattG).

2. Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist

  • eine rechtlich entstandene Verbindlichkeit, die nur ihrer Höhe nach ungewiss ist, oder

  • eine rechtlich noch nicht entstandene Verbindlichkeit, deren Entstehen dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich ist und deren Höhe zudem ungewiss sein kann (§ 249 Abs. 1 HGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Schuldner ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen und die Geltendmachung der Verpflichtung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein. Darüber hinaus muss die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjah...

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