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FG Schleswig-Holstein 11.12.2006 3 K 200/04, NWB direkt 16/2007 S. 11
Voraussetzungen eines Rückerwerbs
Ein Rückerwerb i.S. von § 16 Abs. 2 GrEStG liegt nur dann vor, wenn der ursprüngliche Eigentumserwerb zivilrechtlich und tatsächlich (wirtschaftlich) rückgängig gemacht wird.