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Unternehmereigenschaft
Der Umstand, dass eine Solaranlage teilweise für den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen genutzt wird, steht der Gewerblichkeit und Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung nicht entgegen. Dem Unternehmer steht es frei, gemischt genutzte Gegenstände ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuzuordnen. Der Umfang des privaten Konsums ist grundsätzlich unerheblich für die Unternehmereigenschaft.