Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zerlegungsmaßstab
Für den Betriebsstättenbegriff der §§ 28 und 30 GewStG ist auf die Vorgaben des § 12 AO abzustellen. Ein Telekommunikationskabel erfüllt die Eigenschaften einer Betriebsstätte i.S.des § 12 AO. Die Gewichtung der Zerlegungsfaktoren ist an den Einzelfallumständen auszurichten. Bei der Frage der Gewichtung der gemeindlichen Lasten aus dem Wohnen der Arbeitnehmer gegenüber denjenigen aus den Betriebsanlagen bzw. anderen Zerlegungsfaktoren, ist es im Rahmen des groben Maßstabs des § 30 GewStG für den Regelfall nicht zu beanstanden, wenn dem Faktor der Arbeitslöhne zumindest 50 % zuerkannt wird.