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Gewerbesteuerpflicht einer fehlerhaften Steuerberatersozietät
Haben ein zugelassener Steuerberater und ein Steuerfachgehilfe eine „Partnerschaft” zur Erbringung von Steuerberaterleistungen tatsächlich in Vollzug gesetzt und nach außen den Eindruck einer freiberuflichen GbR erweckt, liegt einkommensteuerrechtlich eine gewerbliche Mitunternehmerschaft vor, die auch gewerbesteuerpflichtig ist. Das Gesellschaftsverhältnis ist weder aufgrund des Verstoßes gegen das StBerG (§ 134 BGB) noch aufgrund einer nachträglichen Anfechtung des Gesellschaftsvertrags durch den Steuerberater nichtig (§§ 123, 142 BGB); vielmehr sind lediglich die Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Mandanten unwirksam. Die Rückabwicklung der fehlerhaften Gesellschaft bewirkt nicht das Entfallen der Gewerbesteuerpflicht, weil sich aus der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergibt, dass die Mitunternehmerschaft je...