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Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften
§ 50 d Abs. 3 EStG schränkt den Anspruch einer ausländischen Gesellschaft nach §§ 43b oder 50g EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapitalertrag- oder Abzugssteuern nach § 50a EStG ein, soweit Personen an der Gesellschaft beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und einer der in § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Tatbestände vorliegt. Zur Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2007 nimmt das BMF Stellung.