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Einkommensteuer | Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften
§ 50d Abs. 3 EStG schränkt den Anspruch einer ausländischen Gesellschaft nach § 43b oder § 50g EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapitalertrag – oder Abzugssteuern nach § 50a EStG ein, soweit Personen an der Gesellschaft beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und einer der in § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Tatbestände vorliegt. Zur Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des JStG 2007 nimmt das BMF nun mit Schreiben v. - IV B 1 - S 2411/07/0002 NWB IAAAC-42095 Stellung.