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Schuldzinsenabzug für Darlehensverträge mit der Ehefrau und deren Kindern
Nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aus. Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist die Fremdüblichkeit grundsätzlich anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung von Zinsen sowie der gestellten Sicherheiten zu überprüfen. Besteht anfangs und über mehrere Jahre keine eindeutige Vereinbarung, spricht dies gegen die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrags. Gleiches gilt, wenn bei einer Laufzeit von mehr als vier Jahren und bei fehlender regelmäßiger Tilgung das Darlehen nicht besichert ist und dem Darlehensgeber eine planbare Darlehensrückführung nicht möglich ist. Beruht ein Großteil der Darlehenssumme auf stehengelassenen Zi...