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Doppelbesteuerung: Keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts
Der Wortlaut in Ziffer 16 Buchst. d des Protokolls zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA Italien 1989 lässt keinen Umkehrschluss dahin gehend zu, dass das Besteuerungsrecht im Hinblick auf Einkünfte, die einem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Quellenstaats unterfallen, bei Nichtausübung desselben an den Ansässigkeitsstaat zurückfiele. Der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte Gewinn aus der Umwandlung einer italienischen KG in eine italienische GmbH ist im Inland weder der Besteuerung nach §§ 16, 34 Abs. 2 EStG, noch dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.