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Finanzgerichtsordnung | Beteiligung des Beigeladenen am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
Nach dem NWB YAAAC-42136 ist der Beigeladene am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich in der Weise zu beteiligen, dass er über Beginn und Stand des Verfahrens durch Übersendung der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend informiert wird. Erkennt der Senat des BFH im Lauf der Bearbeitung des Verfahrens, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in Betracht kommt, muss er dem vom Finanzgericht Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weiter hat der BFH festgestellt: Nimmt ein zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beigeladener umfangreich zu dem Verfahren Stellung, kann dies die Begründung des Beschwerdeführers nicht ergänzen oder ersetzen.