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Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung bei Tod des beschwerdeführenden Zeugen im Beschwerdeverfahren
Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.