Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB § 497 Abs. 3 Satz 1BGB § 497 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug: LG Bonn 2 O 477/05 vom OLG Köln 13 U 30/06 vom
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat eine
restriktive Auslegung des
§ 497 Abs. 3 Satz 3
BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender
Begründung abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung
enthalten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der
Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss
(BGHZ 59, 323,
326 m.w.Nachw.). Die Titulierung der
Zinsforderung begründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer
Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gemäß
§ 497 Abs. 3 Satz 1
BGB. Da zugleich die gesamte, noch offene Hauptforderung
tituliert worden ist und
§ 497 Abs. 3 Satz 1
BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger,
BGB 11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind
Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen
Reihenfolge zu verrechnen. Die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe
wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht (, BGH-Report 2003,
100).
Streitwert: 29.797,68
€
Fundstelle(n):
WM 2007 S. 1328 Nr. 28
YAAAC-42217
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein