Leitsatz
[1] Die Schilderung, die ein Zeuge über den Hergang eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgegeben hat, kann im Haftpflichtprozess nicht im Wege des Zeugenbeweises, wohl aber im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.
Beim Zusammenstoß zwischen einem nach links abbiegenden und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis sprechen.
Gesetze: ZPO § 286 (B)ZPO § 286 (C)ZPO § 373ZPO § 416StVO § 9 Abs. 3
Instanzenzug: AG München 331 C 14903/05 vom LG München I 19 S 17465/05 vom
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer eines PKW und die Beklagte zu 2 als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom geltend. Der Pkw des Klägers, der im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung nach links in eine Seitenstraße abbiegen wollte, stieß dabei mit dem in der Gegenrichtung geradeaus fahrenden PKW des Beklagten zu 1 zusammen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 1 auf den verkehrsbedingt im Kreuzungsbereich haltenden PKW des Klägers auffuhr oder ob der Kläger unter Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich und die Fahrspur des Beklagten zu 1 eingefahren ist.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 verletzt habe. Die Richtigkeit seiner Unfallschilderung habe er wegen fehlender Beweismittel nicht nachweisen können. Darüber hinaus werde die Unfallschilderung der Beklagten durch den Zeugen V. bestätigt, der gegenüber der Beklagten zu 2 angegeben habe, der Kläger sei auf der inneren Linksabbiegespur in die Kreuzung eingefahren, obwohl die für diese Fahrtrichtung geltenden Ampeln auf rot gestanden hätten, während lediglich die für den Geradeausverkehr geltenden Ampeln auf Grünlicht geschaltet gewesen seien, wodurch sich der Kläger offensichtlich habe irritieren lassen. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 trete hinter dem schuldhaften Fahrfehler des Klägers zurück.
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Gründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegen die vom Kläger mit seiner Berufung gerügten Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht vor. Es habe die schriftliche Aussage des Zeugen V. im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen. Der Zeuge sei von der Beklagtenpartei angeboten worden, die sich mit der Verwertung der schriftlichen Aussage einverstanden erklärt habe. Trotz eines Hinweises des Amtsgerichts auf die Beweispflicht des Klägers habe dieser den Zeugen V. nicht benannt. Auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom , der wohl auch als verspätet anzusehen sei, sei lediglich erklärt worden, der schriftlichen Verwertung der Aussage werde nicht zugestimmt. Dies sei nicht als Beweisantrag zu werten. Soweit das Amtsgericht sich auf Auskünfte der Polizei und eine durch diese erfolgte Verwarnung des Klägers bezogen habe, sei dies nicht Grundlage für die Verurteilung. Selbst wenn dem Kläger der von den Beklagten vorgelegte Tagebuchauszug der Polizei nicht bekannt gegeben worden sei, habe er dadurch keinen Nachteil erlitten, weil sich das Amtsgericht darauf nicht zum Nachteil des Klägers stütze. Die in der Berufungsinstanz als Zeugen benannten Polizeibeamten seien nicht zu hören, da sie den Unfall nicht gesehen hätten und ihre eventuell auf den Angaben der Unfallbeteiligten beruhende Ansicht, der Kläger sei (nicht) zu verwarnen, für die zivilrechtliche Beurteilung nicht maßgebend sei. Das Amtsgericht habe den Kläger deutlich auf seine Beweispflicht hingewiesen, ohne dass dieser einen Schriftsatznachlass beantragt habe. Eine Gehörsverletzung oder eine Überraschungsentscheidung liege daher nicht vor. Die Würdigung der Aussage des Zeugen V. durch das Amtsgericht sei mit der Berufung nicht angreifbar. Dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht zu folgen. Ein Sachverständigengutachten könne den gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Ein Sachverständiger könne allenfalls klären, ob der PKW des Klägers bei dem Zusammenstoss gestanden habe, nicht aber wie lange.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 durch dieses beschädigt wurde, kommt allerdings grundsätzlich ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG und, soweit ein Verschulden des Beklagten zu 1 vorliegen sollte, aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1 unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 vernachlässigt werden kann (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des PKW des Klägers durch dessen - ggfls. schuldhafte - Fahrweise gegenüber der des PKW des Beklagten wesentlich erhöht war und dass den Kläger an dem Unfall ein Verschulden trifft, sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig.
2. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht gehen ersichtlich davon aus, dass die Beklagten diesen Beweis geführt haben, weil gegen den Kläger, der als Abbiegender mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs zusammengestoßen ist, der Anscheinsbeweis spricht und der Kläger diesen aus Mangel an Beweismitteln nicht entkräften kann. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht von einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis ausgeht. Das ist auch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Linksabbieger, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - VersR 2005, 702 f. m.w.N.).
Ein Sachverhalt, bei dem der Anscheinsbeweis nicht in Betracht kommt, liegt hier nicht vor. Zwar ist der Kreuzungsbereich mit Ampeln sowohl für den geradeaus fahrenden als auch für den abbiegenden Verkehr versehen. Bei solchen Fallgestaltungen kann ein Anscheinsbeweis ausscheiden, wenn die Unfallgegner darüber streiten, wer von ihnen bei grün in die Kreuzung eingefahren ist und wer das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat ( - VersR 1992, 203 und vom - VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513). Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger bestreitet nicht, dass der Beklagte zu 1 bei grün in die Kreuzung eingefahren ist; er behauptet lediglich, dieser sei dabei aus Unaufmerksamkeit gegen das noch im Kreuzungsbereich befindliche Fahrzeug des Klägers gefahren. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ist unstreitig, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang befand. Dies wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit liegt eine typische Fallgestaltung vor, bei der die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Abbiegende das Vorrecht des geradeaus Fahrenden missachtet hat und es dadurch zu dem Unfall gekommen ist.
3. Danach ist das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften hat, indem er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. dazu etwa - VersR 1989, 54, 55; vom - VI ZR 151/05 - VersR 2006 931, 932). Seine Auffassung, dass ein solcher Beweis nicht angetreten sei und auch nicht geführt werden könne, ist revisionsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden.
a) Im Ergebnis verfahrensfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, für den vom Kläger vorgetragenen Unfallverlauf sei kein tauglicher Zeugenbeweis angetreten. Dabei kann dahin stehen, ob das Amtsgericht oder das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers, die Unfallschilderung des Zeugen V. sei falsch und ihrer schriftlichen Verwertung werde widersprochen, entnehmen mussten, hilfsweise werde eine persönliche Vernehmung des Zeugen verlangt.
Die beweispflichtige Partei hat die Tatsachen zu bezeichnen, über welche die Vernehmung eines benannten Zeugen stattfinden soll (§ 373 ZPO). Ein tauglicher Beweisantritt liegt nur vor, wenn ein Zeuge zur Richtigkeit der Tatsachen benannt wird, die die beweispflichtige Partei zur Begründung ihres Anspruchs schlüssig bzw. zur Abwehr von Einwendungen der Gegenseite erheblich vorgetragen und die die Gegenpartei bestritten hat.
Ein dahin gehender Beweisantritt des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Beklagten haben den Zeugen V. für die Richtigkeit ihrer Schilderung des Unfallverlaufs unter Hinweis auf seine schriftliche Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 benannt. Der Kläger hat mehrfach Ausführungen dazu gemacht, dass und warum die Äußerung des Zeugen V. unrichtig sei. Er hat indes nicht vorgetragen, der Zeuge V. könne und werde bekunden, dass seine, des Klägers Sachdarstellung richtig sei. Auch der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge V. bei einer Vernehmung durch den Tatrichter bekundet hätte, er habe sich bei seiner Äußerung gegenüber der Beklagten zu 2 geirrt und die Sachdarstellung des Klägers sei richtig. Unter diesen Umständen steht aber fest, dass der Kläger seine Schilderung des Unfallverlaufs durch den Zeugen V. nicht beweisen kann.
b) Auf die von der Revision problematisierte Frage, die dem Berufungsgericht möglicherweise auch Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, ob und gegebenenfalls in welcher Richtung die schriftliche Äußerung des Zeugen V. vom Tatrichter verwertet werden durfte, kommt es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Lediglich ergänzend sei insoweit bemerkt:
aa) Die Äußerung, die ein als Zeuge in Betracht kommender Beobachter eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines der Unfallbeteiligten abgibt, ist selbstverständlich keine Zeugenaussage aus einem anderen gerichtlichen Verfahren. Gleichwohl ist eine solche Äußerung beweisrechtlich nicht stets wertlos.
In der Zivilprozessordnung besteht keine dem § 250 StPO entsprechende Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. Vielmehr bestimmt § 377 Abs. 3 ZPO ausdrücklich, dass das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen kann, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Unter den durch die Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen ist also schon nach dem Gesetz eine Beweiswürdigung aufgrund der privatschriftlichen Erklärung eines Zeugen möglich.
Darüber hinaus kann der Beweisführer statt des Beweises durch Zeugen oder Sachverständige den Urkundenbeweis wählen. Auch eine Privaturkunde, die ein Zeugnis oder Gutachten ersetzen soll, kann im Wege des Urkundenbeweises beigebracht werden. Einer Zustimmung des Gegners bedarf die Führung des Urkundenbeweises nicht. Der Urkundenbeweis unterliegt der freien Beweiswürdigung. Ein zwingender positiver Beweiswert kommt der Urkunde nicht zu. Auch wird der Beweiswert der Urkunde oft gering sein, wenn sie die nicht in einem formellen Verfahren gewonnene, sondern gegenüber einer Partei gemachte Äußerung eines Zeugen wiedergibt (vgl. zu alledem z.B. MünchKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl., § 373 Rn. 20 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 284 Rn. 33 ff., jeweils m.w.N.).
bb) Nach diesen Maßstäben war es dem Tatrichter im vorliegenden Fall zumindest nicht verwehrt, auf die Äußerung des Zeugen V. zu verweisen, um dem Kläger zu verdeutlichen, dass der Beweis für seine Unfalldarstellung nicht zu führen sei. Darauf, ob die Vorinstanzen der Äußerung evtl. fehlerhaft eine darüber hinaus gehende prozessrechtliche Bedeutung zugemessen haben, kommt es in Anbetracht der vorstehend beschriebenen Beweislage nicht an. Insbesondere ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles auch unerheblich, dass ein Zeuge, dessen Aussage schriftlich fixiert oder protokolliert ist, auf Antrag persönlich vernommen werden muss, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme von der Aussage abhängt (vgl. dazu etwa BGHZ 7, 116, 121 f.; Senatsurteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610, 612). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, könnte der Kläger den ihm obliegenden Beweis der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs auch dann nicht führen, wenn sich aufgrund einer persönlichen Vernehmung des Zeugen V. Zweifel an dessen schriftlicher Unfalldarstellung ergäben.
c) Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
aa) Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vernehmung der im Berufungsverfahren benannten Polizeibeamten zu Unrecht abgelehnt habe, stellt sie nicht in Abrede, dass die Polizeibeamten den Unfall nicht beobachtet haben. Sie legt auch nicht dar, welche konkreten Aussagen die Unfallbeteiligten gegenüber den Polizeibeamten seinerzeit gemacht haben und inwieweit diese für die Erforschung des wahren Unfallhergangs von Bedeutung sein könnten. Der vom Kläger zu den Akten gereichten polizeilichen Auskunft vom ist lediglich zu entnehmen, der Kläger sei noch bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren und aus ihr wegen des Gegenverkehrs, der inzwischen Grünlicht gehabt habe, nicht mehr heraus gekommen, sodann sei das Beklagtenfahrzeug gegen das Klägerfahrzeug gestoßen. Es kann unterstellt werden, dass die Polizeibeamten an die Aufnahme des relativ unbedeutenden Unfalls auch noch nach Monaten oder Jahren eine ausreichend sichere Erinnerung gehabt und den Inhalt der Auskunft bestätigt hätten. Ausreichend sichere Anhaltspunkte für die Entkräftung des gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweises ergäben sich aus einer solchen Aussage jedoch ersichtlich nicht.
bb) Die Revision lässt auch nicht erkennen, dass ein Sachverständigengutachten für den Kläger günstige Feststellungen ergeben könnte. Feststellungen zur Ampelschaltung sind schon deshalb unnötig, weil der Beklagte zu 1 im Unfallzeitpunkt unstreitig Grünlicht hatte. Dass eine Sicherung der Unfallspuren stattgefunden habe oder gutachterliche Feststellungen der Unfallbeschädigungen vorlägen, denen die näheren Umstände des Anstoßes der Fahrzeuge entnommen werden könnten, zeigt die Revision nicht konkret auf, ganz abgesehen davon, dass offenbar nicht geltend gemacht werden kann, derartige Umstände seien schon dem Tatrichter vorgetragen worden. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, weitere Aufklärung könne von einem Sachverständigengutachten nicht erwartet werden, als geradezu einleuchtend.
cc) Angesichts all dessen erweist sich auch die Rüge der Revision, der Tatrichter habe seine richterliche Hinweispflicht verletzt, als unbegründet. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Hinweise und vor allem welche konkreten darauf reagierenden Anträge zur weiteren Prozessführung dem Kläger angesichts der dargestellten Beweislage über seine Beweisschwierigkeiten hätten hinweghelfen können.
4. Die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Auffassung, dass der Kläger den gesamten Schaden selbst zu tragen habe, wenn der Anscheinsbeweis nicht entkräftet ist, greift die Revision nicht an. Sie ist auch, wie bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtlich nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW-RR 2007 S. 1077 Nr. 15
QAAAC-42211
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja