1. Die Berücksichtigung von
Reisekosten als Werbungskosten ist ausgeschlossen, wenn keine Nachweise zur
Seminarteilnahme (Einladungsschreiben, Teilnehmerlisten, Seminarprogramme,
Unterrichtsmaterialien) und zur Durchführung der behaupteten Fahrten
(Tankbelege, Nachweise zu behaupteter Kilometerleistung, TÜV-Berichte,
Werkstattrechnung etc.) vorgelegt werden können.
2. Die Berücksichtigung von
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten
ist ausgeschlossen, wenn weder hinreichende Nachweise für die
auswärtige Beschäftigung (hier: Seminarteilnahme) noch für das
Halten einer zweiten Wohnung am behaupteten Beschäftigungsort
(Mietvertrag, Nebenkosten-, Strom-, Telefonrechnungen, zeitnahe
Barzahlungsquittungen) vorgelegt werden können.