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Haftung bei Masseunzulänglichkeit für Prozesskosten
Der Gläubiger eines Befriedigungsanspruchs nach § 106 InsO ist Beteiligter i. S. von § 60 InsO, dem gegenüber der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten hat. Diese Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers. Der Insolvenzverwalter erfüllt seine Pflichten rechtzeitig, wenn er bis zum Ablauf einer angemessenen, nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungspflicht geltend gemachte begründete Ansprüche befriedigt. Bei verspäteter Erfüllung eines Anspruchs nach § 106 InsO kann ein Schadenersatzanspruch nach § 60 InsO die Prozesskosten umfassen, die der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruchs aufwenden musste und die er wegen Masseunzulänglichkeit auf absehbare Zeit aus der Masse nicht erlangen kann. Nach dem Rechtsgedanken des § 280 Abs. 2 BGB kann ein Beteiligter seinen Verzögerungs...