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Rechnungsangabepflicht und JStG 2007
Durch das JStG 2007 hat § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG eine Änderung erfahren. Diese Vorschrift ist nunmehr wie folgt gefasst: „Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: […] den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Abs. 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt”.
§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG, auf den § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG verweist, regelt Anzahlungsfälle, also solche, „in denen ein Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist”.
Bei der Änderung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die der Klarstellung dahingehend dient, dass der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung – bis auf die Fälle der Anzahlungsrechnung – stets in einer Rechnung anzugeben ist.
Rechnungen müssen neben dem Ausstellungsdatum auch das Liefer- oder Leistungsdatum enthalten. Für die Angabe des Liefer- bzw. Leistungsdatums genügt dabei weiterhin der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum”, wenn das entsprechende Ausstellungsdatum auf der Rechn...