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Deutschlands nationaler „Alleingang” bei Aufgabe der Freistellungsmethode
Ist § 50d Abs. 9 EStG mit EU- und DBA-Recht vereinbar?
Mit dem durch das JStG 2007 neu eingeführten § 50d Abs. 9 EStG wird eine Regelung aufgenommen, die Freistellungen aufgrund von DBA ausschließt. Der Gesetzgeber nimmt erstmals eine gesetzlich normierte Regelung in das EStG auf, welche er bisher nur in vereinzelten DBA vereinbart hatte. Ziel der Bestimmung ist es, „weiße” oder „graue” Einkünfte zu vermeiden. Die Regelung enthält eine nationale Rückfallklausel für den Fall, dass das jeweilige DBA ausländische Einkünfte freistellt, der andere Staat diese allerdings nicht oder nur vom Betrag her begrenzt besteuert. Einen solchen Qualifikationskonflikt löst die Bundesrepublik Deutschland nach eigenem Verständnis und in eigener Regie. Nach ihrem Verständnis bestehe keine Veranlassung, diese Einkünfte von der deutschen Besteuerung zu befreien. Mit der Neuregelung könnte Deutschland gegen DBA- und EU-Recht verstoßen.
I. Ausschluss von abkommensrechtlicher Steuerfreistellung
1. Entwicklung und Zielsetzung der Neuregelung
Die gesetzliche Neuregelung des § 50d Abs. 9 EStG sieht eine Einschränkung der Freistellungsmethode zur Vermeidung weißer Einkünfte vor. Ungeachtet des DBA wird die Freistellung der Einkünfte nicht gewährt, wenn d...