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Mineralölsteuer | Agrardieselvergütung für Viehtransporter
Das NWB CAAAC-41543 ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Sonderfahrzeuge i. S. des § 25b Abs. 2 MinöStG sind Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sind, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft hat. Die Verwendbarkeit für andere Zwecke schließt diese Einordnung nicht aus. (2) Ein Fahrzeug, das für die Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsgütern auf öffentlichen Straßen bestimmt und dafür besonders hergerichtet ist, ist ein Sonderfahrzeug für die Land- oder Forstwirtschaft.