BGH Beschluss v. - XI ZR 75/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main 2/23 O 444/04 vom OLG Frankfurt/Main 23 U 190/05 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO; §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Das Interesse der Beklagten, die verlangte Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten sowie nach ihrem etwaigen Geheimhaltungsinteresse (GSZ BGHZ 128, 85, 89 ff.; , NJW 1999, 3049; , NJW 2005, 3349, 3350). Die Erteilung der Auskunft über den übertragenen Bestand des Wertpapierdepots und des Kontokorrentkontos der Anlegergemeinschaft Ende März 2001 verursacht ersichtlich nur einen geringen Aufwand an Zeit und Kosten. Dass der Beklagten aus einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis ein konkreter Nachteil droht, wenn sie dem Auskunftsurteil Folge leistet, ist nicht substanziell dargelegt und nicht ersichtlich. Aus einem etwaigen Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kann ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden (, NJW 2005, 3349, 3350). Unter Berücksichtigung dessen und aller Umstände des Falles wird der Wert der Beschwer und des Streitgegenstands auf 500 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
VAAAC-41152

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein