Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Aurich 5 O 92/04 vom OLG Oldenburg 8 U 241/05 vom
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar verkannt, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer seine Beratungspflichten gegenüber dem Käufer aus einem neben dem Kaufvertrag geschlossenen Beratungsvertrag verletzt hat. Im entscheidenden Punkt, nämlich der gebotenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools (vgl. Senat, Urt. v. , V ZR 66/06, BGH-Report 2007, 100, 101 f.), hat es aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern das Unterbleiben der Aufklärung festgestellt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 84.485,87 €.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAC-41130
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein