BGH Beschluss v. - I ZB 36/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Instanzenzug: AG Hildesheim 23a M 1444/05 vom LG Hildesheim 1 T 22/06 vom

Gründe

I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, u.a. die Fahrzeugbriefe näher bezeichneter Fahrzeuge an einen bestimmten Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Da diesem Gerichtsvollzieher die Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Sequestration fehlte, beauftragte die Antragstellerin einen Rechtsanwalt mit der Sequestration. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher nahm bei der Antragsgegnerin die Fahrzeugbriefe in Besitz und übergab sie dem Rechtsanwalt als Sequester.

Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten beantragt, einschließlich der ihr entstandenen Sequestrationskosten in Höhe von 1.624 €.

Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Antrag auf Festsetzung der Sequestrationskosten zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Sequestrationskosten seien keine Kosten der Zwangsvollstreckung, weil sie auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhten.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Kosten der Sequestration im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist. Dies hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur entschieden (, NJW 2006, 3010 Tz. 7 ff. m.w.N. = WRP 2006, 1246 - Sequestrationskosten). Hat das Gericht eine Sequestration angeordnet, gehören zu den notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die mit der Durchführung der Sequestration verbundenen notwendigen Kosten. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten hängt nicht von der Natur des sie begründenden Rechtsverhältnisses ab. Deshalb steht einer Kostenfestsetzung nicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und der Sequester kein Vollstreckungsorgan im Sinne der Zivilprozeßordnung ist (BGHZ 146, 17, 20). Es ist daher auch unerheblich, ob der Sequester ein Gerichtsvollzieher in Nebentätigkeit oder eine andere Person wie etwa ein Rechtsanwalt ist.

2. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der Sequestration bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dazu keine Entscheidung getroffen hat.

Fundstelle(n):
CAAAC-40597

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein