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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. A Seite 1

Abschlussprüfung

I. Prüfungspflicht

Eine Prüfungspflicht besteht für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (→  ), für Personenhandelsgesellschaften, die nach § 264a HGB den Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind, und für alle börsennotierten Kapitalgesellschaften. →  Aufstellungspflichten für Jahresabschlüsse

Zu prüfen sind die Jahresabschlüsse, die bei Kapitalgesellschaften aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang bestehen, einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung (§ 317 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ferner sind die Lageberichte zu prüfen. Ohne Prüfung kann ein Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Die Feststellung setzt allerdings lediglich voraus, dass eine Prüfung stattgefunden hat. Ob sie mit einer Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes abgeschlossen wurde, ist für die Feststellung nicht entscheidend.

Der Prüfungspflicht unterliegen ferner Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Kapitalgesellschaften und bestimmten Personenhandelsgesellschaften, die nach § 290 Abs. 2 HGB i. V. mit § 293 HGB als Mutterunternehmen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes verpflichtet sind.

II. Prüfung

1. Gegenstand und Umfang der Prüfung

In die Prü...

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