Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bei möglicher Insolvenzanfechtung
Leitsatz
1.) Die steuerlichen Pflichten einer GmbH hat der Geschäftsführer nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister, sondern
bereits mit Bestellung durch Gesellschafterbeschluß zu erfüllen.
2.) Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus der nominellen
Bestellung zum Geschäftsführer, ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann.
3.) Der durch die Pflichtverletzung des Geschäftsführers verursachte Schaden entfällt nicht deshalb, weil der Insolvenzverwalter
möglicherweise bei Erfüllung der Pflicht die Zahlung nach den §§ 129 ff. InsO hätte anfechten können.
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