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FG Bremen Urteil v. - 4 K 15/05 (2) EFG 2007 S. 710 Nr. 9

Gesetze: StromStG § 10 Abs. 2, StromStG § 10 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1

Erstattung von Stromsteuer für die Jahre 2000 bis 2002

Spitzenausgleich

Berücksichtigung von Mitarbeitern, die im Rahmen von Umstrukturierungen von einer vor dem gegründeten auf eine nach dem gegründete Konzerngesellschaft übergegangen sind

Leitsatz

1. Es ist keine Gründe dafür ersichtlich, dass § 10 StromStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der ökologischen Steuerreform vom rückwirkend schon vor dem anzuwenden ist.

2. Bei der Anwendung von § 10 Abs. 2 StromStG ist für die Frage, wann ein Unternehmen gegründet worden ist, nicht auf eine wirtschaftliche, sondern auf eine gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise abzustellen.

3. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Stromsteuererstattung für die Jahre 2000 bis 2002 sind die Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer eines Teilbetriebs eines vor dem gegründeten Unternehmens, der unter Buchwertfortführung in eine andere, nach dem gegründete Konzerngesellschaft eingebracht wurde, sowohl – in der Höhe des Jahres 1998, § 10 Abs. 2 StromStG – bei der einbringenden Gesellschaft, als auch – in der Höhe des jeweiligen Antragsjahres, § 10 Abs. 3 StromStG – bei der aufnehmenden Gesellschaft zu berücksichtigen. Für eine andere Auslegung des § 10 StromStG, die zur Nichtberücksichtigung der Arbeitgeberanteile bei der übertragenden Gesellschaft führen würde, ist kein Raum.

4. § 10 Abs. 2 StromStG ist nicht verfassungswidrig. Die Norm verstößt insbesondere weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, noch führt sie zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 710 Nr. 9
CAAAC-40250

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FG Bremen, Urteil v. 08.12.2005 - 4 K 15/05 (2)

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