Erstattung von Stromsteuer für die Jahre 2000 bis 2002
Spitzenausgleich
Berücksichtigung von Mitarbeitern, die im Rahmen von Umstrukturierungen von einer vor dem gegründeten auf eine nach
dem gegründete Konzerngesellschaft übergegangen sind
Leitsatz
1. Es ist keine Gründe dafür ersichtlich, dass § 10 StromStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der ökologischen
Steuerreform vom rückwirkend schon vor dem anzuwenden ist.
2. Bei der Anwendung von § 10 Abs. 2 StromStG ist für die Frage, wann ein Unternehmen gegründet worden ist, nicht auf eine
wirtschaftliche, sondern auf eine gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise abzustellen.
3. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Stromsteuererstattung für die Jahre 2000 bis 2002 sind die Arbeitgeberanteile an den
Rentenversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer eines Teilbetriebs eines vor dem gegründeten Unternehmens, der unter
Buchwertfortführung in eine andere, nach dem gegründete Konzerngesellschaft eingebracht wurde, sowohl – in der
Höhe des Jahres 1998, § 10 Abs. 2 StromStG – bei der einbringenden Gesellschaft, als auch – in der Höhe des jeweiligen Antragsjahres,
§ 10 Abs. 3 StromStG – bei der aufnehmenden Gesellschaft zu berücksichtigen. Für eine andere Auslegung des § 10 StromStG,
die zur Nichtberücksichtigung der Arbeitgeberanteile bei der übertragenden Gesellschaft führen würde, ist kein Raum.
4. § 10 Abs. 2 StromStG ist nicht verfassungswidrig. Die Norm verstößt insbesondere weder gegen den Gleichheitsgrundsatz,
noch führt sie zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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