Anerkennung eines freiwilligen sozialen Jahres im Ausland durch ausländischen Träger nur unter engen Voraussetzungen
Leitsatz
Zwar kann ein freiwilliges soziales Jahr auch im Ausland geleistet werden. Als Träger kommen jedoch nur juristische Personen
in Betracht, die Maßnahmen i. S. des § 3 FSJG durchführen, Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden
und betreuen. Ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland muss zwingend pädagogisch begleitet werden.
Der Träger muss seinen Sitz grundsätzlich in Deutschland haben. Über die Zulassung eines ausländischen Trägers entscheidet
die zuständige Landesbehörde.
Die Teilnahme an dem Programm „Life and Work in Australia” beinhaltet kein freiwilliges soziales Jahr i. S. des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2d EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 750 Nr. 12 TAAAC-40240
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.10.2005 - 14 K 364/03
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