BGH Beschluss v. - IX ZB 266/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RVG § 33 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2; RVG § 28 Abs. 3

Instanzenzug: AG Düsseldorf 504 IK 75/00 vom LG Düsseldorf 25 T 269/05 vom

Gründe

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren kann im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 33 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert von 4.000 € herangezogen werden, wenn - wie hier - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. , ZInsO 2003, 217; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. Rn. 2961).

Fundstelle(n):
SAAAC-40074

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein