BGH Beschluss v. - 2 StR 577/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 27 Abs. 2

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und Beihilfe zum schweren Raub zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Schuldspruch enthält, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK festgestellt und zur Kompensation die Gesamtstrafe gemildert. Dabei hat es übersehen, dass in diesem Fall auch die Einzelstrafen ausdrücklich zu mildern sind (vgl. BGH NStZ 2003, 601; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 62). Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. Eine eigene Entscheidung des Senats kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts noch weitere Rechtsfehler enthalten. So ist bei der Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB nicht erkennbar berücksichtigt worden (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 4 m.w.N.). Auch dass das Landgericht bei der Prüfung minder schwerer Fälle zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass diese sich bei den Tatopfern nicht entschuldigt (UA S. 14) und dass sie "keinerlei Anstalten gemacht (hat), die Schäden ... zurück zu zahlen" (UA S. 13), ist rechtlich zumindest bedenklich. Die Rechtsfolgen sind daher insgesamt neu zuzumessen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAC-40009

1Nachschlagewerk: nein