Auflösung einer von Anfang an zu Unrecht gebildeten Steuerrückstellung
Teilwertberichtigung einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, zu der ein Beteiligungsverhältnis besteht
Leitsatz
1. Wurden gewinnmindernde Steuerrückstellungen gemäß dem Wahlrecht nach R 20 Abs. 3 EStR bei der steuerlichen Gewinnfeststellung
bereits für das Jahr des von der Außenprüfung ermittelten Mehrergebnisses berücksichtigt, ohne dass die Handelsbilanzen der
Folgejahre insoweit angepasst wurden, so ist nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs eine Steuerrückstellung auch dann
in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sich letztlich herausstellt, dass die Rückstellung von Anfang an zu Unrecht
gebildet worden ist.
2. Wird nur eine Handelsbilanz mit einer Überleitungsrechnung zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns eingereicht, so ist
die Handelsbilanz gleichzeitig als Steuerbilanz anzusehen.
3. Bei der Frage der Teilwertabschreibung sind alle durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten, die Kapitalausstattung
der Gesellschaft verbessernden Finanzierungsmaßnahmen eines Gesellschafters gleich zu beurteilen. Eigenkapitalersetzende Darlehen
an eine Kapitalgesellschaft, zu der ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind daher hinsichtlich der Ermittlung ihres Teilwertes
genauso zu behandeln, wie etwa die Übernahme neuer Stammeinlagen im Rahmen einer Kapitalerhöhung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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