Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 6 vom Seite 311 Fach 13 Seite 4992

Das Abzugsverbot für Geldstrafen und Geldbußen

Dieter Grützner

Wurde die einem Strafverfahren zugrunde liegende Tat in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen, können die Kosten des Strafverfahrens bzw. der Strafverteidigung als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Geldstrafen und Geldbußen gilt jedoch gem. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG ein generelles Abzugsverbot. Im Folgenden werden Einzelfragen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Geldstrafen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern behandelt.

I. Einführung

Nach § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (vgl. dazu auch , DStR 1997 S. 273). Ist danach nicht auszuschließen, dass zu besteuernde Einkünfte als unmittelbare oder mittelbare Folge eines gesetzeswidrigen, mit Strafe bedrohten Handelns bezogen wurden, ist der Abzug von Geldstrafen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bereits in der Vergangenheit nach der Rechtsprechung des RFH und des BFH allgemein versagt worden (vgl. , BStBl 1978 II S. 105; vom - GrS 2/82, BStBl 1984 II S. 160, jeweils m. w. N.). Daraus wurd...

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 8
Online-Dokument

Das Abzugsverbot für Geldstrafen und Geldbußen

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Rechnungswesen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen