Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zustellung von Verwaltungsakten
Umfangreiche Änderungen des AO-Anwendungserlasses
Verwaltungsakte, insbesondere Steuerbescheide sind nur dann wirksam, wenn sie ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden. Eine (lediglich) fehlerhafte Bekanntgabe kann ggf. noch im weiteren Verfahren geheilt werden. Die Finanzverwaltung hat den sog. Bekanntgabeerlass (vgl. AEAO zu § 122) nun umfassend überarbeitet und ergänzt. Die Kenntnis wesentlicher Bekanntgabegrundsätze ist für den steuerlichen Berater von herausragender Bedeutung, um den bestmöglichen Rechtsschutz für seinen Mandanten zu erreichen.
Bekanntgabeproblematik steht im Mittelpunkt der Änderungen
Der AEAO wurde in mehreren Bereichen geändert. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen jedoch die Bekanntgabe von (Steuer-)Verwaltungsakten. Die diesbezüglichen Verwaltungsgrundsätze (AEAO zu § 122) beschäftigen sich insbesondere mit der Wirksamkeit der Bekanntgabe und deren Folgen für die Wirksamkeit von (Steuer-)Bescheiden. Wird beispielsweise der Inhaltsadressat inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, ist der Steuerbescheid nichtig und somit unwirksam (vgl. § 125 Abs. 1 AO i. V. mit § 124 Abs. 3 AO). Ein solcher Fehler kann auch im späteren (Rechtsbehelfs-)Verfahren nicht geheilt werden. Ist hingegen die Bekanntgabe lediglich mängelbehaftet, kom...