Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 321a; ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Instanzenzug: LG Frankfurt/Main 3/9 O 202/01 vom OLG Frankfurt/Main 5 U 12/03 vom
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision rechtfertigen. Er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 abgesehen. Sie ist auch in dem jetzigen Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht veranlasst. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann jedoch eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; , NJW 2005, 1432, 1433; v. - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. - IX ZR 120/03; siehe ferner , WM 2004, 1894, 1895).
Fundstelle(n):
SAAAC-39388
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein