Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 345 Abs. 1 Satz 1; StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Aschaffenburg vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unter Berücksichtigung der Erwiderung des Verteidigers vom zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung nicht zu beanstanden. Wie die Revision selbst vorträgt, sind die maßgeblichen Gesichtspunkte von der Strafkammer gesehen und ausdrücklich gewürdigt worden. Angesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und der verhängten Einzelstrafen sowie des erfolgten straffen Strafzusammenzugs bei Bildung der Gesamtstrafe lösen sich weder die verhängten Einzelstrafen noch die hieraus gebildete Gesamtstrafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Beurteilung des Tatrichters, wonach ein erleichterndes Mitverschulden der geschädigten Firma N. nicht festzustellen war. Vielmehr erscheint die dafür gegebene Begründung, wonach der Angeklagte zur Begehung und Verschleierung der Taten seine besondere Vertrauensstellung grob missbraucht und ausgenutzt hat, ohne weiteres nachvollziehbar. Gerade eine durch langjährige zuverlässige Arbeitsleistung erworbene Vertrauensstellung führt in besonderer Weise dazu, dass der Arbeitgeber sich regelmäßig nicht dazu veranlasst sieht, Misstrauen gegenüber dem Mitarbeiter zu empfinden und besondere Kontrollen durchzuführen. Zudem hatte der Angeklagte aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der innerbetrieblichen Abläufe eine derart geschickte Vorgehensweise mit Verschleierungshandlungen entwickelt, dass auch nach Kenntnis eines ersten Betrugsfalls die weiteren Taten nur mit großer Mühe und großem Aufwand entdeckt und nachvollzogen werden konnten.
Soweit der Revisionsführer nunmehr eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen will, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge. Eine solche ist bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht erhoben worden. Da der vormalige Verteidiger die Revision ohne Erhebung einer Verfahrensrüge form- und fristgerecht begründet hat und er erst mehr als einen Monat nach dem Ablauf dieser Frist verstorben ist, ist auch eine Wiedereinsetzung insoweit nicht möglich. Dessen ungeachtet hat aber der Tatrichter sowohl gesehen als auch bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten im Zeitraum von August 1999 bis Mai 2004 begangen wurden und damit teilweise längere Zeit zurückliegen und weiterhin zwischen Erstattung der Strafanzeige am und der Durchführung der Hauptverhandlung am 21./ ein erheblicher Zeitraum liegt, welcher als Verfahrensverzögerung vom Angeklagten nicht zu vertreten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAC-39345
1Nachschlagewerk: nein